§ 16 elftes
Buch >> Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung
mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Abgrenzung der
in
§ 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der
Pflegestufen nach
§ 15 sowie zur Anwendung der Härtefallregelung des
§ 36 Abs. 4 und des
§ 43 Abs. 3 zu erlassen.
nach
oben
§ 17 elftes Buch
>> Richtlinien der Pflegekassen
(1) Die
Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen
im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung gemeinsam und
einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Spitzenverbände der Krankenkassen Richtlinien zur näheren
Abgrenzung
der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit,
der
Pflegestufen nach § 15 und zum Verfahren der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit. Sie haben die Kassenärztliche
Bundesvereinigung,
die Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen,
die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Bundesverbände privater
Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der privaten ambulanten
Dienste zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen
beschließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände
der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur Anwendung der
Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und des
§ 43 Abs. 3.
(2) Die Richtlinien
nach Absatz 1 werden erst wirksam,
wenn das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
sie
genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
nach
oben
§ 30
elftes Buch >> Dynamisierung
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der
Leistungen
sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen im
Rahmen des
geltenden Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1) und der sich daraus
ergebenden
Einnahmenentwicklung anzupassen.
nach
oben
§ 64 elftes
Buch >> Rücklagen der Pflegekassen
(1) Die Pflegekasse hat
zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu
bilden.
(2) Die Rücklage
beträgt 50 vom Hundert des nach dem
Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der
Ausgaben (Rücklagesoll).
(3) Die Pflegekasse hat
Mittel aus der Rücklage den
Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen
innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel
ausgeglichen werden können.
(4) Übersteigt die
Rücklage das Rücklagesoll, so ist
der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in
§ 63 Abs. 2
genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus verbleibende
Überschüsse sind
bis zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu
überweisen.
(5) Die Rücklage
ist getrennt von den sonstigen
Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1
bestimmten Zweck
verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse verwaltet.


§ 75 elftes Buch >>
Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über
die pflegerische Versorgung
(1) Die
Landesverbände der Pflegekassen schließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land mit
den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären
Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich
Rahmenverträge
mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die
einer
Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder
einem
sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder
von
dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung
angehört. Bei
Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger,
bei
Rahmenverträgen über stationäre Pflege die
überörtlichen
Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen
Sozialhilfeträger als Vertragspartei am Vertragsschluß zu
beteiligen.
Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die
zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.
(2) Die Verträge
regeln insbesondere:
1. den Inhalt der Pflegeleistungen
sowie bei
stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den
Zusatzleistungen,
2. die allgemeinen
Bedingungen der Pflege
einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der
Entgelte und der
hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3. Maßstäbe und
Grundsätze für eine wirtschaftliche
und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle
Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4. die
Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5. Abschläge von der
Pflegevergütung bei
vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des
Pflegebedürftigen aus
dem Pflegeheim,
6. den Zugang des
Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter
Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7. die Verfahrens und
Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen,
8. die Grundsätze
zur Festlegung der örtlichen oder
regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen
ohne lange Wege möglichst orts und bürgernah anzubieten.
(3) Als Teil der
Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder
1. landesweite
Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der
Pflegezeiten oder
2. landesweite
Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei
ist jeweils der besondere
Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen
Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu
beachten.
Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in
Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu
berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2
können als
Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder
vollstationärer Pflege wenigstens
1. das Verhältnis
zwischen der Zahl der Heimbewohner
und der Zahl der Pflege und Betreuungskräfte (in
Vollzeitkräfte
umgerechnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen),
sowie
2. im Bereich der
Pflege, der sozialen Betreuung und
der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der
ausgebildeten Fachkräfte am Pflege und Betreuungspersonal.
Die
Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen unberührt.
(4) Kommt ein Vertrag
nach Absatz 1 innerhalb von
sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine
Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat,
wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch
für Verträge, mit
denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue
Verträge
abgelöst werden sollen.
(5) Die Verträge
nach Absatz 1 können von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der
Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können
auch
ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt
werden.
(6) Die
Spitzenverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
sollen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände
der
Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der
Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft
der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum
Inhalt der
Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den
Verbänden
der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der
Pflegebedürftigen eng zusammen.


Text des § 75
Abs. 1 SGB XI ab 01.01.2005
(1) Die
Landesverbände der Pflegekassen schließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land mit
den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären
Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich
Rahmenverträge
mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die
einer
Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder
einem
sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder
von
dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung
angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind
die
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe,
bei
Rahmenverträgen über stationäre Pflege die
überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen
Träger der
Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen.
Die
Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.
nach
oben
§ 80 elftes
Buch >> Maßstäbe und Grundsätze zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalitäten
(1) Die
Spitzenverbände der Pflegekassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die
Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren
gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes
der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger
Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für
die Qualität und die
Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege
sowie für die
Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das
auf
eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
ausgerichtet ist. Sie arbeiten dabei mit dem Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen, den Verbänden der
Pflegeberufe und
den Verbänden der behinderten Menschen eng zusammen. Die
Vereinbarungen
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle
Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
(2) Die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen sind
verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu
beteiligen;
bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung
neben den
allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die Leistungen bei Unterkunft und
Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen
(§ 88). Die
Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landesverbände der
Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den
von den Landesverbänden bestellten Sachverständigen die
Prüfung der
Qualität ihrer Leistungen durch Einzelprüfungen, Stichproben
und
vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen
sind auf die
Qualität der Pflege, der Versorgungsabläufe und der
Pflegeergebnisse zu
erstrecken. Für das Löschen der vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung erhobenen Daten gilt § 107 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und
Satz 2 entsprechend.
(3) Das Ergebnis der
Prüfung nach Absatz 2 ist der
betroffenen Pflegeeinrichtung von den Landesverbänden der
Pflegekassen
mitzuteilen. Soweit Qualitätsmängel festgestellt werden,
entscheiden
die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung der
Pflegeeinrichtung
und einer Vereinigung, der der Träger angehört, welche
Maßnahmen zu
treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber
einen
Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur
Beseitigung der festgestellten Mängel. Werden die Mängel
nicht
fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände gemeinsam
den
Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in
schwerwiegenden Fällen nach
§ 74 Abs. 2 kündigen. § 73 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(4) Hat der
Medizinische Dienst Erkenntnisse über
Mängel aus Stichproben nach Absatz 2 Satz 2 gewonnen, ist er zur
Übermittlung personenbezogener Daten an die Landesverbände
der
Pflegekassen befugt, soweit dies jeweils für die Anhörung und
Erteilung
eines Bescheides nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist. Die
Landesverbände der Pflegekassen sind befugt, die Daten nach Satz 1
der
Pflegeeinrichtung zu übermitteln, soweit dies für die
Anhörung oder
eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung zu dem Bescheid nach Absatz 3
Satz 2 erforderlich ist.
(5) Kommen
Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30.
Juni 1995 nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung
des
Bundesrates festgelegt.
nach
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