DAS PERSÖNLICHE BUDGET UND WEITERE RECHTE DIE BEHINDERTEN ZUSTEHEN
Ihre Rechte als Behinderter
STARTSITE   >>  RECHT    >>  SGB  

der ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren kennt Ihre Rechte als - an der sozialen Teilhabe Gehinderter            


  • SGB    IX   XI  XII
  1. Wunsch und Wahlrechteweiter
  2. Bedürftigkeitsprüfungweiter
  3. Pauschalbeitragweiter
  4. Ambulante Rehabilitation  weiter
  5. Arbeitslebenweiter
  6. Werkstättenweiter
  7. Neues für Frauenweiter
  8. Neues für Kinderweiter
  9. Kinderbetreuungweiter
  10. Zusammen lebenweiter

  • NEU - das:
  • Persönliche Budget                                      HIER IM HTML FORMAT ODER                                775 Kb  im PDF Format
  • PERSÖNLICHES  BUDGET

 
    interne LINKLISTE




    Erklärung zum Haftungsausschluss beim Wechsel von dieser Seite auf extern verlinkte Seiten:

    für den Wahrheitsgehalt und die Objektivität der Inhalte der von uns hier verlinkten Seiten - gleichlautend für den Wahrheitsgehalt und die Objektivität der Inhalte von dort aus weiterführender Links übernehmen wir keine Garantie und keine Haftung.


       

der ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren kennt Ihre Rechte

SGB V (SGB 5 oder auch fünftes Sozialgesetzbuch )

Gesetzliche Krankenversicherung 

§ 65a
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben.

(2) Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b, an einem strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten nach § 137f oder an einer integrierten Versorgung nach § 140a teilnehmen, kann sie in ihrer Satzung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die nach diesem Gesetz zu leisten sind, ermäßigen. Sie kann in ihrer Satzung die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 für diese Versicherten ermäßigen; § 53 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.

(4) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden. Beitragserhöhungen allein deshalb, weil die Krankenkasse in ihrer Satzung Bonusregelungen vorsieht, sind nicht zulässig.




 




 | AGB |   LINKLISTEN DEUTSCHLINKLISTEN ENGLISCH |




sos-pflege (Europe) ist autorisiert durch den ABS e.V. - Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren in Deutschland. (Vereins-Register: 1060 AG-Wittlich)
Impressum |PartnerSite Promotours | Jobs | Kontakt | PartnerSite accessible rental car | Sitemap | Partner
     
Copyright © 1997-2008 www.sos-pflege.de - All rights reserved - Michelle Schauf  info@sos-pflege.de