SGB IX (SGB 9 )
Bedürftigkeitsprüfung
Besondere BelastungssituationEine besondere
Belastung für Menschen mit Behinderungen und für ihre
Angehörigen ist
die Überprüfung ihrer Einkommens- und
Vermögenssituation. Aus dem SGB
XII ergibt sich, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst
helfen
kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von
Angehörigen, erhält. Dabei müssen die Besonderheiten des
Einzelfalls
berücksichtigt werden. Denn es muss vermieden werden, dass
Leistungsberechtigte wegen einer solchen Prüfung auf mögliche
Rehabilitationsmaßnahmen verzichten.
Gleiche Leistungen für alle
Das
SGB IX macht bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben (sowie bei den Leistungen im
Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen) keinen
Unterschied zwischen denjenigen behinderten Menschen, die auf die
Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind, und
denjenigen,
die ihre Leistungen von anderen Leistungsträgern - etwa von den
Krankenkassen oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
-
erhalten.
Weniger Bürokratie
Die
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zahlen ihre Leistungen immer
unabhängig von einer Prüfung der Bedürftigkeit. Das gilt
auch für die
entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe. Dabei werden von Geburt an
behinderte Kinder nicht anders behandelt als Kinder, die erst
später -
etwa durch einen Unfall - behindert wurden. Durch den Wegfall der
Bedürftigkeitsprüfungen bei den genannten
Sozialhilfeleistungen wird
ein gewichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet.
Fragen
Wird auch bei den sozialen Teilhabeleistungen der Sozialhilfe auf die
Bedürftigkeitsprüfung verzichtet?
Nein. Die Leistungen der Sozialhilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind in der Regel nur nach einer Prüfung der Bedürftigkeit möglich, weil in diesem Bereich - anders als bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben - kein Bedarf zur Anpassung an vergleichbare Leistungen anderer Rehabilitationsträger besteht.
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