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Ihre Rechte als Behinderter


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der ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren kennt Ihre Rechte als - an der sozialen Teilhabe Gehinderter            


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der ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren kennt Ihre Rechte

SGB IX   (SGB 9 ) 

 

Bedürftigkeitsprüfung

Besondere Belastungssituation

Eine besondere Belastung für Menschen mit Behinderungen und für ihre Angehörigen ist die Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Aus dem SGB XII ergibt sich, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dabei müssen die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Denn es muss vermieden werden, dass Leistungsberechtigte wegen einer solchen Prüfung auf mögliche Rehabilitationsmaßnahmen verzichten.

Gleiche Leistungen für alle

Das SGB IX macht bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (sowie bei den Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen) keinen Unterschied zwischen denjenigen behinderten Menschen, die auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind, und denjenigen, die ihre Leistungen von anderen Leistungsträgern - etwa von den Krankenkassen oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung - erhalten.

Weniger Bürokratie

Die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zahlen ihre Leistungen immer unabhängig von einer Prüfung der Bedürftigkeit. Das gilt auch für die entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe. Dabei werden von Geburt an behinderte Kinder nicht anders behandelt als Kinder, die erst später - etwa durch einen Unfall - behindert wurden. Durch den Wegfall der Bedürftigkeitsprüfungen bei den genannten Sozialhilfeleistungen wird ein gewichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet.

Fragen

Wird auch bei den sozialen Teilhabeleistungen der Sozialhilfe auf die Bedürftigkeitsprüfung verzichtet?

Nein. Die Leistungen der Sozialhilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind in der Regel nur nach einer Prüfung der Bedürftigkeit möglich, weil in diesem Bereich - anders als bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben - kein Bedarf zur Anpassung an vergleichbare Leistungen anderer Rehabilitationsträger besteht.

 

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 





















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