SGB IX (SGB 9 )
Ambulante Rehabilitation
FlexibilitätEine flexible Rehabilitation wird
immer wichtiger. Daher unterstützt das Gesetz ambulante Hilfe. Zum
einen, weil der stationäre Aufenthalt nicht immer erforderlich
ist, um
das Rehabilitationsziel zu erreichen. Zum anderen sollen diejenigen,
die eine stationäre Betreuung früher kaum oder gar nicht
nutzen
konnten, ambulante Alternativen finden. Zum Beispiel
Teilzeitbeschäftigte, Selbstständige, Frauen mit
Familienpflichten oder
allein erziehende Elternteile.
Entgeltfortzahlung bei ambulanter Betreuung
Bei
einer ambulanten Betreuung sind behinderte Menschen genauso sozial und
finanziell abgesichert wie bei einer stationären Betreuung.
Können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihrer Rehabilitation nicht
arbeiten, haben sie für sechs Wochen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung
gegenüber dem Arbeitgeber. Unabhängig davon, ob die Leistung
stationär
oder ambulant erbracht wird.
Erweiterter Rechtsanspruch auf
Übergangsgeld
Besteht
kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung und wird die Leistung zum
Beispiel von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
erbracht,
zahlt dieser in der Regel Übergangsgeld. Dabei ist es
grundsätzlich
unerheblich, ob der behinderte Mensch arbeitsunfähig oder durch
die
Teilnahme an einer Maßnahme an einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit
gehindert ist. Anders gesagt: Übergangsgeld gibt es nicht nur
bei
stationären, sondern auch bei ambulanten Leistungen. Der
Sozialversicherungsschutz ist dabei inklusive.
Fragen
Bedeutet die Stärkung der ambulanten
Angebote eine Abkehr von der stationären Betreuung?
Nein. Das SGB IX setzt zwar auf die Vorteile einer ambulanten Betreuung. Es gibt aber keine strikte Festlegung des Grundsatzes "ambulant vor stationär". Ein solcher Grundsatz wäre für die Rehabilitation im Einzelfall zu unflexibel.
Gibt es bei der jährlichen Anpassung der Entgeltersatzleistungen noch Unterschiede zwischen Ost und West?
Nein. Die jährliche Anpassung des Krankengeldes, des Versorgungskrankengeldes, des Verletztengeldes und des Übergangsgeldes erfolgt für die alten und neuen Bundesländer einheitlich. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Bruttolohn- und Gehaltsentwicklung.
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