SGB IX (SGB 9 )
Kinderbetreuung
Erweiterter Rechtsanspruch
Wenn Mütter und Väter
plötzlich von einer Behinderung betroffen sind, brauchen sie
besondere
Unterstützung. In einer solchen Situation stellen sich viele
Fragen:
Wer betreut jetzt meine Kinder? Bekomme ich auch Hilfe im Haushalt? Und
kann ich mein Kind an den Ort mitnehmen, an dem ich medizinisch betreut
werde? Auch hier bestehen Rechtsansprüche.
Anspruch auf Übernahme der Reisekosten
Müssen
Mütter oder Väter an Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen und ist es erforderlich, die
Kinder mitzunehmen, haben sie einen Anspruch auf die Übernahme der
Reisekosten - für sich selbst und die Kinder. Zu den Reisekosten
gehört
nicht nur der Fahrpreis. Bezahlt wird auch die Verpflegung und die
Übernachtung. Und wenn eine erwachsene Begleitung erforderlich
ist, hat
sie Anspruch auf die Übernahme des unvermeidbaren
Verdienstausfalls.
Angleichung bei der Haushaltshilfe
Bei
der Haushaltshilfe sind die Leistungen aller Rehabilitationsträger
angeglichen. Das bedeutet: Alle, die aufgrund einer Maßnahme
ihren
Haushalt nicht weiterführen können - etwa, weil die Leistung
stationär
durchgeführt wird -, haben Anspruch auf eine Unterstützung.
Voraussetzung: Ein im Haushalt lebendes Kind ist jünger als 12
Jahre,
und es gibt niemanden im Haushalt, der die Arbeit dort
weiterführt. Bei
behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese
Altersbegrenzung nicht.
Fragen
Ich habe
keinen Anspruch auf Haushaltshilfe und finde für mein Kind keine
Betreuungsmöglichkeiten während einer Rehabilitation. Wird
mir geholfen?
Ja.
Wenn während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine anderen
Betreuungsmöglichkeiten bestehen, können Ihre
Kinderbetreuungskosten
bis zu einer Höhe von 130 Euro übernommen werden.
Hintergrund - Wenn behinderte Kinder krank
werden
Soweit
im Einzelfall kein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber
auf bezahlte Freistellung besteht, können in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Eltern Krankengeld für die Zeit in
Anspruch nehmen, in der sie wegen der ärztlich festgestellten
erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
- und ebenfalls versicherten - Kindes von der Arbeit fernbleiben
müssen, weil im Haushalt keine andere Person lebt, die eine
Betreuung
übernehmen kann. Für die Zeit des Anspruchs auf
Kinderkrankengeld ist
der betreuende Elternteil von der Arbeit unbezahlt freigestellt.
Krankengeld wird in der Regel kalenderjährlich bis zu 10 Arbeitstage für Verheiratete je Ehepartner und 20 Arbeitstage für allein erziehende Versicherte gezahlt.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für erkrankte Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, besteht über die übliche Altersgrenze von 12 Jahren hinaus.
Ein dem Kinderkrankengeld entsprechendes Kinderverletztengeld erhalten Elternteile vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie ihr Kind etwa wegen eines Schulunfalls betreuen müssen.
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