SGB IX (SGB 9 oder
auch 9. Sozialgesetzbuch )
Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um.
Behinderte Menschen
erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere
Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu
lassen, sie jedenfalls so schnell wie möglich zu überwinden
oder
zumindest abzubauen. Deshalb werden alle Träger verpflichtet, die
Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand,
Umfang
und Ausführung einheitlich zu erbringen, den Einzelfall zu
berücksichtigen und sich gegenseitig abzustimmen.
Außerdem sind
die Leistungen nun individuell. Behinderte Menschen sind mündige
und
kompetente Partner. Ihre Interessen und Wünsche sind seither ein
ganz
zentraler Aspekt des Rehabilitationsprozesses. Sie sind nicht mehr
Objekt des Rehabilitationsprozesses, sondern nehmen ihre Rolle als
Subjekt selbstbestimmt wahr. Verstärkt wird dies dadurch, dass die
Rehabilitationsträger durch Bescheid begründen müssen,
weshalb den
Wünschen im Einzelfall nicht entsprochen wurde.
Schließlich geht
es bei den Leistungen gerecht zu.
So gibt es spezielle Förderungen
für
Frauen und Kinder, damit sie durch ihre Behinderung und ihr Geschlecht
oder Alter nicht doppelt benachteiligt sind.
Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene
Sozialgesetzbuch IX hat die
Situation behinderter Menschen von Grund auf verbessert. Es hilft
behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihre eigenen
Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich zu
bestimmen. Das neue Gesetz hat an die Stelle der Fürsorge die Idee
der
Teilhabe gesetzt. Teilhabe bedeutet: Durch die notwendigen
Sozialleistungen sollen behinderte Menschen die Hilfen erhalten, die
sie benötigen, um am Leben der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben
teilnehmen zu können.
Die Idee der Teilhabe setzt
zugleich auf die engagierte Teilnahme und das Verständnis vieler.
Menschen müssen den neuen Gesetzestext mit Leben erfüllen.
Behinderte
Menschen sind auf Rehabilitationsträger angewiesen, die nach den
besten
Lösungen suchen und ihre Hilfen gut abstimmen. Sie brauchen
Arbeitgeber
und Betriebsräte, die sich um Arbeitsplätze für
behinderte Menschen
kümmern, Kindertagesstätten und Schulen, die Integration
ermöglichen,
sowie Behörden und Verkehrsmittel, die leicht zugänglich
sind. Kurz:
Die ganze Gesellschaft ist hier gefordert.
Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Von einer drohenden Behinderung spricht man, wenn eine derartige Beeinträchtigung noch nicht vorliegt, sie aber zu erwarten ist.
Voraussetzungen zur Hilfe?
Um
als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in
Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht
erforderlich,
dass ein bestimmter "Grad der Behinderung" festgestellt und durch einen
Ausweis bescheinigt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So setzen
manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B.
im öffentlichen Personennahverkehr) voraus, dass der Grad der
Behinderung festgestellt wurde. Jeder behinderte Mensch kann - aber
muss nicht - bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen
Versorgungsamt
einen Antrag stellen; für ihn können auch
Erziehungsberechtigte oder
Bevollmächtigte handeln.
Wer ist schwerbehindert?
Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn der Grad ihrer Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt, sie in der Bundesrepublik wohnen, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind. Sie erhalten nach Teil 2 des SGB IX besondere Hilfen - z. B. den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub. Der GdB (Grad der Behinderung) wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen definiert. Und zwar abgestuft nach Zehnergraden von 20 bis 100. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 10 ausmachen würden. Um die Übersichtlichkeit und Transparenz der Rechte schwerbehinderter Menschen auf hohem Niveau zu gewährleisten, wurde das frühere Schwerbehindertengesetz "en bloc" als Teil 2 in das SGB IX eingeordnet. Neben sprachlichen Anpassungen wurden auch verschiedene Verbesserungen vorgenommen, die in einer Broschüre dargestellt sind.
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