zur Einleitung Muss der behinderte Mensch einen Nachweis für die Verwendung Persönlicher Budgets erbringen? Aufgabe des Persönlichen Budgets ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen durch gezielten Einsatz von Geldmitteln oder gegebenenfalls Gutscheinen zu ermöglichen. Um dies sicherzustellen, schließen Leistungsträger und Budgetnehmer oder Budgetnehmerin eine Zielvereinbarung ab, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form („so wenig wie möglich, so viel wie nötig“) abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden. zur Einleitung Ausgesuchte persönliche Erfahrungen 1. Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine 32-jährige körperlich behinderte Frau (Tetra Spastik), die im Rollstuhl sitzt. Auch ihre Arme und Hände kann sie aufgrund ihrer Behinderung nur eingeschränkt bewegen. Zurzeit wohnt sie noch mit ihrer Schwester gemeinsam im Hause ihrer Eltern, möchte aber ausziehen. Nach eigenen Angaben benötigt sie Assistenz im Haushalt, bei der Körperpflege und der täglichen Versorgung. Darüber hinaus sind eine Arbeitsassistenz sowie Fahrdienste und Begleitung in der Freizeit notwendig. Nach der Mittleren Reife absolvierte die Budgetnehmerin eine Ausbildung als Bürokauffrau in einem Berufsbildungszentrum für Menschen mit Behinderung. Trotz dieser qualifizierten Ausbildung war sie danach zwei Jahre arbeitslos. Im Anschluss daran fand sie eine Anstellung in der Verwaltung eines örtlichen Forschungsinstituts, bei dem sie zunächst vier Jahre Vollzeit und zurzeit aus betriebsbedingten Gründen nur noch Teilzeit (50 %) tätig ist. zur Einleitung Das erste Mal hörte sie von dem Persönlichen Budget Anfang des Jahres 2004. Daraufhin befasste sie sich intensiv mit dem Thema und informierte sich fortwährend über Entwicklungen in diesem Bereich. So reifte nach und nach die Idee, für sich selbst ein Budget zu beantragen, zunächst allerdings nur aufgrund des Gedankens, die Eltern von der ständigen „Hin- und Herfahrerei“ zu entlasten. Ziel war daher erst einmal, ein Budget für die Freizeit (Freizeitassistenz) zu erhalten. Aus diesem Grunde hatte sich die Budgetnehmerin bei einem ortsansässigen Behindertenverein nach einem „Ansprechpartner“ für das Persönliche Budget erkundigt. Zur Kreisverwaltung verwiesen, erhielt sie vom dortigen Sozialamt die Zusage für ein Freizeitbudget. Parallel dazu wurde die neue Budgetnehmerin von einer Sozialarbeiterin besucht, die ihr schließlich den Tipp zur Beantragung eines trägerübergreifenden Budgets gab. Früher erhielt die Budgetnehmerin sechs verschiedene Leistungen von fünf unterschiedlichen Trägern: • Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (Arbeitsassistenz) vom Integrationsamt, • Pflegesachleistungen der Pflegestufe II sowie Verhinderungspflege für 28 Tage im Jahr von der Pflegeversicherung, • Krankengymnastik von der Krankenkasse, • Freizeit-Budget vom Sozialhilfeträger sowie • Kfz-Hilfe (Fahrten zur Arbeit) von der Bundesagentur für Arbeit. Zum trägerübergreifenden Budget wurden schließlich die Leistungen des Integrationsamts (Arbeitsassistenz) sowie des Sozialhilfeträgers (Freizeitassistenz) zusammengefasst. zur Einleitung Die restlichen Leistungen (Pflege, Fahrdienste, Krankengymnastik) laufen gegenwärtig weiter, sind aber nicht oder noch nicht Bestandteil des Budgets. Der Anstoß und die Beratung über das trägerübergreifende Persönliche Budget erfolgte durch eine Sozialarbeiterin des Sozialamtes. Nach diesem ersten Impuls wurde die heutige Budgetnehmerin zu verschiedenen Treffen einer Projektgruppe zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget eingeladen und ausführlich beraten. Im August 2005 stellte die Frau schließlich den Antrag auf das trägerübergreifende Persönliche Budget. Anfang Dezember fand dann das trägerübergreifende Bedarfsfeststellungsverfahren statt und im Januar 2006 wurde die Zielvereinbarung abgeschlossen. Im Februar 2006 erhielt die neue Budgetnehmerin das trägerübergreifende Persönliche Budget zunächst einmal für ein halbes Jahr, um es zu testen, danach fand ein erneutes Abstimmungsgespräch statt. Bewilligt wurde das trägerübergreifende Persönliche Budget jedoch sofort für einganzes Jahr. Alleiniger Ansprechpartner für die behinderte Frau ist und bleibt der Sozialhilfeträger. Die Budgetnehmerin selbst bezeichnet ihr trägerübergreifendes Budget als ein „zusammengeschweißtes Budget“, da es aus Arbeits- und Freizeitassistenz besteht. zur Einleitung Die Leistungen der Krankenkasse sind übrigens auf ihren eigenen Wunsch hin nicht in das trägerübergreifende Persönliche Budget eingeflossen. Hier befürchtete sie für sich mehr Arbeit bei gleichen Leistungen. Mittelfristig beabsichtigt die Budgetnehmerin, trotz der für sie notwendigen 24-stündigen Betreuung ein selbständiges Wohnen ins Auge zu fassen. Hierbei sollen ihr Leistungen aus dem Persönlichen Budget behilflich sein. Ihr trägerübergreifendes Persönliches Budget beträgt zurzeit 916 € monatlich. zur Einleitung Es besteht aus einem Teilbudget des Sozialhilfeträgers für die Freizeitassistenz als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 200 € sowie aus einem Teilbudget des Integrationsamtes in Höhe von 716 € für die Arbeitsassistenz zur Sicherung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Das Budget wird von der Budgetnehmerin selbst verwaltet und auf ein eigens dafür eingerichtetes Sonderkonto überwiesen. Die Stundenabrechnung für die Arbeitsassistenz wird von dem Dienstleister erstellt und als Gesamtrechnung an die Budgetnehmerin gesandt. Diese begleicht die Rechnung und reicht sie gesammelt in größeren Abständen bei der Kreisverwaltung ein. Dabei ist lediglich ein Formblatt (Auflistung) auszufüllen. zur Einleitung Weitere Verwendungsnachweise müssen nicht erbracht werden. Für das anteilige Freizeitbudget wird von der Budgetnehmerin kein Verwendungsnachweis verlangt. Die Zufriedenheit der Budgetnehmerin mit dem trägerübergreifenden Budget ist sehr hoch. Hauptgründe hierfür sind die Flexibilität und Entscheidungsfreiheit beim Persönlichen Budget sowie insbesondere der Verzicht auf umfangreiche Nachweise und die angenehme Begleiterscheinung, dass nur ein Ansprechpartner als Anlaufstelle zu kontaktieren ist. Sie hält das trägerübergreifende Persönliche Budget insgesamt für eine gelungene Sache und würde sich auf alle Fälle jederzeit wieder dafür entscheiden. zur Einleitung 2. Während die vorgenannte Budgetnehmerin noch den Einzug in eine eigene Wohnung plant, hat eine 35-jährige Rollstuhlfahrerin, über die im Folgenden berichtet wird, dies bereits vollzogen. Bereits mit 18 Jahren zog sie aus der Wohnung der Mutter aus und lebte mehrere Jahre in Berufsbildungswerken und Wohnheimen für behinderte Menschen. Im Jahre 2003 ist sie dann erstmals in eine eigene barrierefreie Wohnung gezogen. Nach dem Auszug aus dem Wohnheim erhielt sie die nötigen Hilfen zunächst von einem Pflegedienst. Doch seit Juli 2005 organisiert sie ihre Hilfen selbst. Das Persönliche Budget ermöglicht es ihr, die Assistenz als behinderte Arbeitgeberin selbst zu organisieren. Dies war schon lange ihr Traum, den sie mit Hilfe des Persönlichen Budgets endlich realisieren konnte. Die Budgetnehmerin ist von Geburt an behindert. Sie nutzt einen Rollstuhl und braucht – obwohl sie teilweise mithelfen kann – Hilfe bei nahezu allen Verrichtungen des täglichen Lebens. Heute erhält sie, ihrem Bedarf entsprechend angepasst, acht Stunden Assistenz pro Tag. Früher wurden die nötigen Hilfen vom Pflegedienst erbracht. zur Einleitung Mit Hilfe des Persönlichen Budgets ist es ihr nun möglich, diese Hilfen selbst zu organisieren. Die Kosten der Assistenz bewegen sich heute auf etwa dem gleichen Niveau wie früher. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass das Geld auf das Konto der Budgetnehmerin gezahlt wird und diese selbst über den Einsatz bestimmen kann. Wichtig ist dabei aus ihrer Sicht, dass sie neben den Leistungen für die Hilfe zur Pflege auch den Betrag für die Sachleistung, den früher der Pflegedienst erhalten hat, überwiesen bekommt. Aus dem gesamten Persönlichen Budget kann sie nun ihre gesamte Assistenz selbst bezahlen und flexibel einsetzen. Trotz anfänglicher kleiner organisatorischer Probleme und der Tatsache, dass die Organisation der Hilfen gelegentlich auch etwas aufwendiger ist, als sich von Pflegediensten rundherum „bedienen“ zu lassen, ist die Budgetnehmerin insgesamt mit den Möglichkeiten, die ihr das Persönliche Budget bietet, sehr zufrieden. zur Einleitung Sie selbst kann nicht verstehen, warum nicht viel mehr Menschen mit Behinderung dieses Modell nutzen. Aus ihrer Sicht ist es viel individueller und bietet viel mehr Freiheiten, das Leben so zu gestalten, wie es für den Einzelnen am besten passt. Ganz ohne Beratung, die sie von einem Zentrum für behinderte Menschen in der Anfangsphase zur späteren Nutzung des Arbeitgebermodells erhalten hatte, ging es auch in diesem Fall nicht. Dieses Zentrum hilft ihr auch heute noch bei der Abrechnung einer bei ihr fest angestellten Halbtagskraft. Die beiden Assistentinnen, die sie darüber hinaus auf 400 € Basis beschäftigt, und zwei Springerinnen, die bei Bedarf stundenweise für sie arbeiten, rechnet sie selbst ab. Auf diese Weise hat sie fünf Assistentinnen zur Verfügung, die ihr im Alltag je nach Bedarf helfen können. Besonders den flexiblen Einsatz der Hilfskräfte weiß sie zu schätzen. zur Einleitung Obwohl sie mit den Hilfskräften der Pflegedienste stets zufrieden war, waren diese doch stark an die Strukturen ihrer Organisationen gebunden und somit meist sehr unflexibel. Wenn sich Zeiten eines Assistenzbedarfs bei ihr einmal verändert haben, war es in der Regel sehr schwierig, die Kräfte des Pflegedienstes passgenau einzusetzen. So war es meist noch nicht einmal möglich, morgens etwas später aufzustehen oder mal etwas Besonderes zu unternehmen Heute kann sie das viel individueller und flexibler planen und die Assistenz so organisieren, wie sie sie tatsächlich braucht. Außerdem hat sie durch das Budget auch mehr Hilfen zur Verfügung, denn vorher flossen einige der Mittel in die Regiekosten des Pflegedienstes. zur Einleitung So war es möglich, den etwas erhöhten Hilfebedarf, der aufgrund von Veränderungen in ihrer persönlichen Situation entstanden war, bei gleichbleibenden Kosten zu decken. Bei dem Einsatz eines Pflegedienstes wäre dies, so vermutet sie, teurer geworden. Bei dem Einsatz des Pflegedienstpersonals war die strikte Trennung der Leistungen in verschiedene Bereiche wie Pflege oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus ihrer Sicht störend. Jetzt erledigen ihre Assistentinnen alle anstehenden Arbeiten, so dass sie sich die Hilfen viel flexibler einteilen kann und sie mit ihren Assistentinnen auch mal zusätzlichen Freizeitaktivitäten nachgeht. Bewusst hat sie sich auch ausschließlich weibliche Assistenz gewählt, was bei einem Pflegedienst nicht ohne Weiteres möglich ist. zur Einleitung 3. In diesem Beispiel geht es um den Fall eines Budgetnehmers mit geistiger Behinderung. Es handelt sich um einen 32-jährigen Mann, der in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Er war früher verheiratet und lebt seit der Scheidung von seiner Frau selbständig in seiner eigenen Wohnung, kommt dabei aber nicht ganz allein zurecht. Seine gesetzliche Betreuerin schlug ihm vor, ein Persönliches Budget zu beantragen. Das war vor etwa zwei Jahren. Gemeinsam haben die beiden besprochen, welche Betreuung er sich wünscht und von w em diese durchgeführt werden soll. Den Antrag hat die Betreuerin ausgefüllt, dabei aber möglichst viele Formulierungen des künftigen Budgetnehmers übernommen, damit auf diese Weise authentisch und überzeugend vermittelt werden konnte, welche Ziele der 32-Jährige verfolgt. Der Antrag auf ein Persönliches Budget wurde von ihm beim Sozialamt seiner Heimatstadt eingereicht. Kurz darauf kam es zu einem Kennenlerngespräch zwischen dem Antragsteller, seiner gesetzlichen Betreuerin und der Verantwortlichen der Antragstelle. Die Mitarbeiterin des Sozialamtes hat den potentiellen Budgetnehmer auch noch zuhause besucht, um sich ein besseres Bild von ihm machen zu können. Die Betreuerin hält diese persönlichen Kontakte für sehr wichtig und hat sehr gute Erfahrungen damit gemacht. Danach folgte die Hilfeplankonferenz, in der über Bedarf und Höhe des Persönlichen Budgets entschieden wurde. Von dem bewilligten Persönlichen Budget werden nun acht Stunden Betreuung pro Woche finanziert, die er bei einem speziellen Dienst einer großen Behindertenorganisation eingekauft hat. Zunächst stand die Hilfe in Alltagsdingen im Vordergrund. So musste der neue Budgetnehmer lernen zu bügeln, Wäsche zu waschen, einzukaufen usw. Außerdem brauchte er Unterstützung beim Umgang mit seiner 8-jährigen Tochter, die er regelmäßig am Wochenende sieht. Einen Teil des Budgets verwendet er für die Teilhabe im Freizeitbereich, z.B. für den Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio. Da die Betreuerin für die Geldangelegenheiten des Mannes zuständig ist, regelt sie die Überweisungen für die Betreuungsleistungen des ambulanten Dienstes, nachdem der Budgetnehmer den Stundenzettel des Assistenten geprüft, für richtig befunden und unterschrieben hat. Inzwischen ist der neue Budgetnehmer so selbständig geworden, dass er nur noch vier Stunden Betreuung in der Woche benötigt. Die Betreuerin hält das Persönliche Budget für eine große Chance für behinderte Menschen, selbstbestimmter zu leben. Sollte es bei dem von ihr betreuten behinderten Menschen irgendwann mal wieder einen größeren Betreuungsbedarf geben, so würde sie das gegenüber dem Leistungsträger vertreten und ist überzeugt, dass der Betrag des Persönlichen Budgets auch entsprechend angehoben würde. Der Budgetnehmer selbst ist stolz auf seine Eigenständigkeit und sehr zufrieden, dass alles reibungslos funktioniert. zur Einleitung Sozialrechtliche Grundlagen Persönlicher Budgets Im Rahmen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das seit dem 1. Juli 2001 in Kraft ist, wurde die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets in § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX eingeführt. Dabei erhalten Leistungsempfänger auf Antrag von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen ein eigenes Budget, aus dem sie die Aufwendungen bezahlen, die sie für notwendig halten. Damit können behinderte Menschen den „Einkauf“ von Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln; sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Die betroffenen Menschen als Experten in eigener Sache können so selbst entscheiden, welche Hilfen für sie am besten sind sowie welcher Dienst und welche Person ihnen zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringt. Diese Entscheidungsfreiheit ermöglicht mehr Selbstbestimmung behinderter Menschen. Mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets wird das klassische Leistungsdreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer aufgelöst; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt. Durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wurden die Regelungen zum Persönlichen Budget in § 17 Abs. 2 bis 6 SGB IX mit Wirkung vom 1. Juli 2004 weiter ausgestaltet. Während Absatz 1 nahezu unverändert blieb, wurden die Absätze 2 bis 6 völlig neu gefasst und regeln nunmehr die nähere Ausführung von Leistungen zur Teilhabe durch Persönliche Budgets. Für die beteiligten Leistungsträger ist zusätzlich zur Kernregelung in § 17 Abs. 2 bis 6 SGB IX in den jeweiligen Leistungsgesetzen geregelt, dass Leistungen als Persönliche Budgets erbracht werden können (vgl. § 103 SGB III, §§ 2 und 11 SGB V, §§ 13 SGB VI, §§ 26 SGB VII, §§ 102 Abs. 7 SGB IX, §§ 28 und 35a SGB XI, §§ 11, 57, 61 und 122 SGB XII sowie §§ 7 ALG). Durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) erfolgten noch weitere Klarstellungen. So richten sich nach dem neu angefügten Absatz 4 Satz 3 Widerspruch und Klage gegen den Beauftragten; damit sollen wechselnde Zuständigkeiten in etwaigen Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden. Beteiligte Leistungsträger sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Pflegekassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Bundesagentur für Arbeit, die Integrationsämter, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe. Budgetfähig sind grundsätzlich alle Leistungen zur Teilhabe. Neben ihnen sind auch Leistungen der Kranken- und der Pflegekassen, ( aber allem Anschein nach nur in Form von Gutscheinen - die widerum NUR mit den bisher anerkannten Pflegediensten verrechnet werden können, wobei wir wieder beim Thema wären: unmenschlicher und menschenunwürdiger Pflegegallopp durch deutsche Pflegehaushalte, mit der Stoppuhr in der Hand !!! nö, nö, Herr Scholz, SETZEN ! Das gibt eine glatte 6 - korrigieren Sie bitte Ihre Hausaufgaben zum nächstmöglichen Termin ) ich erinnere hiermit an Ihre eingangs erwähnten "hehren" Worte, wie: Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, die sich (wie nicht anders von Ihnen und Ihrer Partei erwartet) binnen einer DIN A 4 Seite bereits schon wieder relativiert haben Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe budgetfähig, soweit sich diese Leistungen auf alltägliche und wiederkehrende Bedarfe beziehen. Für die Pflegekassen gilt, dass sie keine nach § 17 Abs. 4 i.V.m. § 14 SGB IX zuständigen Leistungsträger sind, sondern im Rahmen trägerübergreifender Budgets als Teil-Leistungsträger vom Beauftragten beteiligt werden. In § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird als wesentliches Ziel Persönlicher Budgets hervorgehoben, den Leistungsberechtigten (auch Budgetnehmer oder Budgetnehmerinnen genannt) in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dadurch, dass die Budgetnehmer oder Budgetnehmerinnen in der Regel über einen längeren Zeitraum eine Geldleistung erhalten, entstehen für sie sachliche, zeitliche und soziale Dispositionsspielräume, die den maßgeblichen Anreiz der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets ausmachen. Nach Absatz 2 Satz 1 setzt die Ausführung eines Persönlichen Budgets einen entsprechenden Antrag des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin voraus. Ob der Rehabilitationsträger auf einen entsprechenden Antrag des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin ein Persönliches Budget erbringt, steht bis 31. Dezember 2007 im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Ab 1. Januar 2008 gibt es auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets einen Rechtsanspruch (§ 159 Abs. 5 SGB IX). zur Einleitung § 17 Abs. 3 SGB IX regelt die Art der Leistungserbringung. In der Regel werden Persönliche Budgets als Geldleistung erbracht. Die Verwendung von Gutscheinen soll nur in begründeten Einzelfällen und in Absprache mit den Budgetnehmern erfolgen. Eine Ausnahme gilt für die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Nach § 35a Satz 1 SGB XI dürfen die Sachleistungen der Pflegekassen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI berechtigen. Die Höhe des Gesamtbudgets soll im Einzelfall die Kosten aller individuell festgestellten, bisher erbrachten Leistungen nicht überschreiten. Von diesem Grundsatz kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. § 17 Abs. 4 SGB IX regelt bei mehreren Leistungsträgern das Verfahren zur Erbringung von trägerübergreifenden Persönlichen Budgets. Die Leistungsberechtigten erhalten die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets „aus einer Hand“. In Satz 1 des Absatzes 4 ist geregelt, welcher Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt erlässt und das weitere Verfahren durchführt. Beauftragter ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger, wenn er imRahmen des Persönlichen Budgets Leistungen zu erbringen hat. Die Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung – BudgetV) vom 27. Mai 2004 ist ebenfalls am 1. Juli 2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1055). Diese sieht ein gestuftes Verfahren vor: Der nach § 14 SGB IX zuständige Träger handelt im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger. Er holt von den beteiligten Leistungsträgern Stellungnahmen ein, insbesondere zum Bedarf und zur Höhe der Persönlichen Budgets. zur Einleitung Gesetzes- und Verordnungstexte Veränderung des § 17 SGB IX Gesetzes- und Verordnungstexte SGB IX vom 19. 6. 2001, gültig ab 1. Juli 2001 § 17 Ausführung von Leistungen (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern 2. durch andere Leistungsträger 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder 4. durch ein Persönliches Budget ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistung verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. Änderung durch das „Gesetz zur Einordnungdes Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ vom 27. 12. 2003, gültig ab 1. Juli 2004 § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2. durch andere Leistungsträger oder 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistung verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. Änderung durch das „Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ vom 21.3.2005, gültig mit Wirkung vom 1. Juli 2004 [gültig ab 30. März 2005] § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2. durch andere Leistungsträger oder 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistung verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist. (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pfl egekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflege kassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebe dürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben. 3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. zur Einleitung Persönliche Budgets werden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erstangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. (Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid. (5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung des Persönlichen Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden. mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht. § 3 Verfahren (1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu 1. dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine, 3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4, 4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen abgeben. (2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestelle gestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 der Rehabilitationsträger, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist. (3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungs verfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 abzuschließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird auf Verlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer Wahl beteiligt. nach oben Weitere Informationen zum Persönlichen Budget finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.budget.bmas.de). Hier befindet sich auch der Bericht der Bundesregierung zur Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiteten vorläufigen Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget können im Internet unter www.bar-frankfurt.de kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden. Wer keinen Internetzugang hat, kann die Handlungsempfehlungen bei der BAR, Walter-Kolb-Straße 9–11, 60594 Frankfurt am Main, Tel. 069/605018-0, Fax 069/605018-29 bestellen. Oder sich telefonisch beim ABS e.V. erkundigen: Tel. 06572 / 932905 - Frau Schauf, erste Vorsitzende Die von der Bundesagentur für Arbeit erarbeiteten Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget vom 20. Juni 2006 sind im Internet (www.arbeitsagentur.de) unter dem Suchbegriff „Handlungsempfehlungen Persönliches Budget“ zu finden. Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihren Vertrauenspersonen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere auch die Leistung, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets zu helfen. Die gemeinsame Servicestelle in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter © Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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| wichtige Seiten für brave Deutsche |
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| Deutschlands
Altenheime Wie schön wäre es, alles liefe glatt und den alten Menschen ginge es so richtig gut, doch die Realität sieht leider anders aus. Hier aber dürfen Sie Ihrem Frust und Ihrer Wut über unser deutsches Alten-Aufbewahrungs-System einmal so richtig Luft machen. >>>>>> |
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| Einige deutsche Krankenhäuser haben bereits wegen katastrophaler Zustände Schlagzeilen gemacht ; doch täglich werden es mehr. Mangelnde Hygiene, unfreundliches Personal, inkompetentes Management, ganz zu schweigen von den vielen verpfuschten Behandlungen, die viel zu selten an das Licht der Öffentlichkeit geraten. Das Schweigen unter den Leichentüchern lastet einfach zu schwer - und außerdem haben Tote keine Lobby. Den Angehörigen fehlt es meistens an den finanziellen Mitteln um das Fehlverhalten der weißen Mafia zu ahnden. Wie schön, dass es eine Webseite gibt, auf der man nach Herzenslust Kritik üben und wenigstens hierdurch so manch verkorkste Gesundheitseinrichtung an den Pranger stellen kann. >>>>>> | ||||||
| Werner Schell
Pflegerechtliches - nicht nur für Dummies - Laien wie auch den
vielen Pflegerechtskoryphäen wärmstens empfohlen. Die Seite bietet umfangreiche Infos und Hinweise zu : Veranstaltungen - z.B. des Pflege-Selbsthilfeverbandes e.V. - Radio- und TV-Sendungen. Weitere Hinweise u.a. unter http://www.pflege-shv.de |
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