Bundesrats-Drucksache
167/09 vom
20.02.2009
An den
Deutschen Bundestag (Präsidium / Fraktionen)
An den
Bundesrat
An die
Landesgesundheitsministerien
An die
Bundesregierung (Bundeskanzleramt)
An das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
An das
Bundesgesundheitsministerium
….
Betr.: Entwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach
der Föderalismusreform
(Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
Bezug: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 18.02.2009, Bundesrats-Drucksache
167/09
vom 20.02.2009 und hiesige Stellungnahme an den Deutschen
Bundestag mit der
Kennzeichnung „Drucksache 16(10)958“
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Beteiligung bei den weiteren
Beratungen (Anhörung) über das geplante Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und geben zunächst die
nachfolgende Stellungnahme
ab:
1) In dem vorliegenden Entwurf
geht es im
Wesentlichen darum,
die §§ 5 – 9 und 14 Heimgesetz (Bund)
abzulösen und,
wie es heißt,
durch moderne verbraucherschutzrechtliche
Regelungen zu
ersetzen.
Die insoweit vorgesehenen Einzelregelungen
scheinen
überwiegend
zielführend, werden aber mit Rücksicht auf Umfang und
Ausgestaltung
den
bürokratischen Aufwand im Heimbereich vermehren.
Es wird daher angeregt, im
weiteren Beratungsverfahren zu prüfen, ob nicht eine Straffung
einzelner
Vorschriften möglich ist, ohne damit die Zielsetzung der
Neuregelung
infrage zu stellen.
2) Die in der Begründung
zur o.a.
Gesetzesinitiative abgegebenen Erklärungen zu der umfassenden
Schutzwirkung des
WBVG für die Verbraucher pflegerischer Dienstleistungen
müssen nach hiesiger
Überzeugung in einigen Punkten relativiert werden.
Denn der
vorliegende
Gesetzentwurf greift nicht einmal die in
der „Charta der Rechte
hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen“ dargestellten Rechtspositionen
auf.
Es
erscheint aber zwingend, in den heimvertragsrechtlichen
Vorgaben
vorzusehen,
dass die Chartagrundsätze Bestandteil der vertraglichen
Beziehungen sein
müssen.
Eine solche Feststellung erscheint auch
deshalb geboten,
weil die
bisherigen Länder-Heimgesetze (bzw. die vorliegenden
Entwürfe) eine klare
Verbindlichkeit der Charta nicht vorsehen.
In Einzelvorschriften ist es
lediglich zu allgemeinen Formulierungen hinsichtlich der
Selbstbestimmungsrechte
der pflegebedürftigen Menschen gekommen, ohne aber damit konkrete
Ansprüche zu
verbinden.
Daher muss der Bundesgesetzgeber die
erwähnte
Charta
in das WBVG
einbeziehen und die Grundsätze zu subjektiv-öffentlichen
Rechten ausgestalten.
Insoweit ist auch eine Zuständigkeit des
Bundesgesetzgebers
zweifelsfrei
gegeben.
Zu bedenken wäre dabei, ob man diese
Verbindlichmachung
der
Chartagrundsätze in den Text des WBVG hineinschreibt oder aber
einen weiteren
Artikel zur „Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des
Heimgesetzes
nach der Föderalismusreform“ formuliert, mit dem die
Verbindlichkeit der Chartagrundsätze in den Text des SGB XI
eingefügt wird.
Dort
würde es
möglicherweise besser vorhandene Ansprüche der
pflegebedürftigen Menschen
ergänzen bzw. bekräftigen.
Zur „Charta der Rechte hilfe-
und
pflegebedürftiger Menschen“
hat „Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk“
bereits vor Bekanntwerden der
jetzigen Gesetzesinitiative in 2008 das
nachfolgende Statement abgegeben:
·
Die Krankenversorgung, Pflege und sonstige Betreuung müssen unter
Beachtung der Menschenwürdegarantie erfolgen. Insoweit ist unsere
Werteordnung eindeutig!
·
Welche Grundsätze im Einzelnen bei der Verwirklichung des
Selbstbestimmungsrechtes von Patienten und pflegebedürftigen
Menschen zu beachten sind, ergibt sich vornehmlich aus Artikel 1 und 2
Grundgesetz und der „Charta der Rechte hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen“.
·
Da die „Charta“ aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte mit
einklagbarem Anspruchscharakter enthält, sind weitergehendere
Folgerungen notwendig.
·
Die Gesetzgeber im Bund und in den Ländern sind aufgefordert, die
in der „Charta“ beschriebenen Handlungsgrundsätze verbindlich zu
machen.
Dies ergibt sich aus der staatlichen Schutzpflicht nach
Artikel
1 Grundgesetz.
·
Weil die Lobby der Patienten und pflegebedürftigen Menschen im
Medizinrecht schwach ist und die organisierten wirtschaftlichen
Interessen der Leistungserbringer und der am Gesundheitsmarkt
beteiligten Unternehmen stark ausgeprägt sind, ist die Wahrnehmung
der Schutzpflicht aller staatlichen Organe insoweit besonders wichtig!
·
Solange es die Verbindlichkeit der „Chartagrundsätze“ im Sinne von
subjektiv-öffentlichen Rechten (noch) nicht gibt, sind alle
Verantwortlichen im Gesundheits- und Pflegesystem aufgefordert, diesen
Grundsätzen im Rahmen einer Art Selbstverpflichtung zu entsprechen.
·
Die Verbindlichkeit unserer Werteordnung hat unabhängig vom
Personalbestand zu gelten.
Die Führungskräfte stehen insoweit
mit ihren Kompetenzen klar in der Pflicht.
Gleichwohl ist dafür
Sorge zu tragen, dass personelle Engpässe, die natürlich bei
einer konsequenten Anwendung der „Chartagrundsätze“ verstärkt
werden, durch entsprechende Reformen beseitigt werden („Nach der Reform
ist vor der Reform“).
·
Pflegekräfte, die aufgrund von Arbeitsverdichtungen und
personeller Not nicht immer allen Anforderungen gerecht werden
können, müssen gegebenenfalls innerbetrieblich für
entsprechende Abklärungen Sorge tragen.
Zu bedenken ist dabei,
dass immer mit der „erforderlichen Sorgfalt“ (§§ 276, 278
BGB) gearbeitet werden muss.
·
Der Gesetzgeber hat auch dafür zu sorgen, dass Pflegekräfte,
ohne Nachteile erfahren zu müssen, nachhaltig auf Missstände
bei der Versorgung von Patienten und pflegebedürftigen Menschen
aufmerksam machen dürfen.
Damit könnten sich
Pflegekräfte vor Ort stärker für eine Umsetzung der
„Chartagrundsätze“ einsetzen.
·
Der Gesetzgeber ist im Übrigen aufgefordert, durch strukturelle
Veränderungen im Gesundheits- und Pflegesystem für die
erforderliche finanzielle und personelle Ausstattung zu sorgen.
Dem vor
einigen Monaten von einem bekannten Münchener Pflegekritiker
abgegebenem Statement, mit dem die Pflegekräfte pauschal zu 40%
als ungeeignet bezeichnet wurden, wird ausdrücklich widersprochen.
Eine solche diskriminierende Äußerung ist nicht akzeptabel!
·
Es muss im Übrigen den Menschen in dieser Gesellschaft
erforderlichenfalls gesagt werden, dass Verbesserungen im Gesundheits-
und Pflegesystem mehr Geld kosten.
Eine stärkere individuelle
Versorge ist daher in Erwägung zu ziehen.
Die demografische
Entwicklung wird keine andere Wahl lassen.
An diesem Statement wird
unverändert
festgehalten und kann daher auch als Begründung für den
Antrag gelten, die
Chartagrundsätze
in das jetzige Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
3) Die seit Jahren beklagten
Pflegemängel
(siehe dazu u.a. die einschlägigen Berichte von MDK und MDS)
werden weder durch
das 2008 reformierte SGB XI (mit neuen Transparenzvorgaben und
Bewertungssystemen –„Schulnoten“ für Pflegeeinrichtungen)
und die
neuen
Länder-Heimgesetze (z.B. mit regelmäßigen
unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend
vermindert werden können.
Entscheidend wird sein, mit der
nächsten
Pflegereform den bereits geplanten neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB
XI) zu formulieren und damit verbunden für eine deutliche
Ausweitung
des
Pflege-Leistungsrechts zu sorgen.
Im Zusammenhang mit der notwendigen
Ausweitung
des Leistungsrechts wird es dazu kommen müssen, eine
bundeseinheitliche Vorgabe
für die Schaffung von Personalstellen in den Pflegeheimen zu
schaffen.
Die
bisherigen völlig unzureichenden und regional sehr
unterschiedlichen
Stellenschlüssel, ohne jegliche Verbindlichkeit, müssen
ersetzt werden durch klare Vorgaben, die auf einem der
Pflegewissenschaft Rechnung tragenden
Personalbemessungssystem
beruhen.
Ohne ein solches
Personalbemessungssystem wird
die Personalnot in den Pflegeeinrichtungen nicht behoben werden
können („Personalbestand
nach Kassenlage“).
Vorwiegend diese Personalnot ist
maßgeblich
dafür, dass
die von der Gesellschaft geforderte Zuwendung für die
pflegebedürftigen
Menschen nur in kümmerlicher Weise angeboten werden kann.
Mehr
Transparenz,
„Schulnoten“ und unangemeldete Prüfungen können ein
Pflegesystem, das an
gravierenden strukturellen Mängeln leidet, nicht entscheidend
verbessern
(vgl. insoweit u.a. Abschnitt „8 Qualität –
Qualitätssicherung –
Qualitätsmängel“ in Thomas Gerlinger / Michaela Röber
„Die
Pflegeversicherung“, Verlag Hans Huber, Bern 2009).
Qualität kann
nicht ohne
gute Pflegestrukturen erzwungen werden. Solch ein Zwang kann allenfalls
bei
allen Beteiligten den Frust steigern helfen.
Die
MitarbeiterInnen der Pflegeeinrichtungen müssen
nach hiesiger Auffassung in die Verbesserung der Pflegesituationen
verstärkt
eingebunden werden.
Beschwerden über
organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den
Pflegeeinrichtungen
müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die
Mitteilungen über
solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die
MitarbeiterInnen „nachteilsfrei“
gestellt werden (ähnlich dem § 17 Arbeitsschutzgesetz).
Insoweit wird bereits im
Deutschen Bundestag
eine Gesetzesinitiative diskutiert, die u.a. die Einfügung
eines neu
gefassten § 612a in das BGB vorsieht.
Siehe dazu u.a.
Ausschussdrucksachen
16(10)849, 16(10)958, 16(10)850-L, 16(10)874) und Protokoll des
Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nr. 16(81 (neu):
§ 612a BGB –
Anzeigerecht
(1) Ist
ein
Arbeitnehmer aufgrund konkreter
Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer
betrieblichen
Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an
den
Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung
zuständigen Stelle wenden
und Abhilfe verlangen.
Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe
nicht
oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an
eine
zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein
vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist
nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist.
Unzumutbar
ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
konkreter
Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. aus
dem
Betrieb eine unmittelbare Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
droht,
2. der
Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
3. eine
Straftat geplant ist, durch deren
Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde,
4. eine
innerbetriebliche Abhilfe nicht oder
nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von
den
Absätzen 1 und 2 kann nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(4)
Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach
anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen
bleiben
unberührt.
Quelle für das
Zitat u.a.:
Drucksache des
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz – Nr.
16(10)849
Die
Erörterungen zu dem
neugefassten § 612a
BGB sind eigentlich abgeschlossen, so dass entschieden werden kann.
Denkbar
wäre, die Änderung ebenfalls als Artikelvorschrift in die
o.a. Neuregelung
einzubeziehen.
Es wird aber auch
die Möglichkeit
gesehen, die
im § 612a (neu) formulierten Arbeitnehmerrechte mit entsprechenden
Einschränkungen in das WBVG einzubeziehen und damit die Neuerung
zunächst nur
auf den Pflegebereich zu beschränken.
Es ist absehbar,
dass die
Träger(verbände)
einer solchen Regelung widersprechen werden.
Im Rahmen der o.a.
Diskussionen ist
aber bereits klargestellt worden, dass Arbeitgeberinteressen
gegenüber dem
Interesse der Arbeitnehmer und der dahinter stehenden Beweggründe
–
hier:
Abstellung von Pflegemissständen effektiver zu ermöglichen -
überragend sind.
Zur Begründung
für die neue
Regelung ist u.a.
anzumerken: Es macht wenig Sinn, von den Pflegekräften stets und
ständig
engagiertes bzw. couragiertes Verhalten im Betrieb abzuverlangen, sie
dann aber
anschließend im Stich zu lassen.
Pflegekräfte, die sich in
der Vergangenheit
im Sinne der öffentlichen Aufmunterungen couragiert verhalten
haben, fanden
sich wenig später fast ausnahmslos in der Arbeitslosigkeit wieder.
Bei dem
Bemühen, eine neue Arbeitsstelle in der Pflege zu finden, gab es
zusätzliche
Schwierigkeiten, weil anscheinend eine Art „stille Post“ der
Heimbetreiber
ein System vorsieht, vor couragierten Pflegekräften
unauffällig, aber wirksam,
zu warnen.
Aufgrund solcher Erkenntnisse liegt es auf der Hand, dass
man den Pflegekräften
Schutz zu bieten hat.
Insoweit scheint der
neugefasste §
612a BGB
(oder eine entsprechende Vorschrift im WBVG) sehr hilfreich.
Dabei
wird
natürlich nicht verkannt, dass auch eine solche Vorschrift nicht
in allen
Fällen verhindern kann, dass es gleichwohl Sanktionen gegen
unliebsame
ArbeitnehmerInnen geben wird. A
ber die vorgeschlagene Neuregelung
könnte
dazu beitragen, eine neue Kultur des Hinschauens zu entwickeln.
4) Im Übrigen
ist
abschließend noch einmal
festzustellen, dass die seinerzeitige Föderalismusreform mit
der Verlagerung
des Heimrechtes in die Zuständigkeit der Länder eine
Fehlentscheidung war.
Denn es zeigt sich, dass im Heimrecht bereits jetzt eine Rechtszersplitterung
eingetreten ist, die die Wahrnehmung der Rechte der hilfe- und
pflegebedürftigen Menschen nicht verbessert, sondern eher
verschlechtert hat.
Heimrechtliche
Fragen werden demnächst u.a. im SGB XI, in 16
Heimgesetzen der
Länder einschließlich weiterer Rechtsverordnungen und im
WBVG geregelt sein.
Es gibt einen
Mischmasch an Zuständigkeiten von Bundes- und
Länderrecht.
Daher wäre eigentlich allein hilfreich, das Heimrecht komplett in
die vorrangige Zuständigkeit des Bundes zurückzuverlagern.
Die
vorrangige
Zuständigkeit der Länder in verschiedenen Aufgabenbereichen
kann Sinn machen,
im Heimrecht ist die eingetretene Rechtszersplitterung für die von
diesen
Vorschriften betroffenen BürgerInnen ein klarer Nachteil.
Eine
neue Ausrichtung
des Heimrechts in Richtung Bundeskompetenz könnte auch die
Chance bieten, die vielfach verlangte Entbürokratisierung
endlich voran zu
bringen.
Mit freundlichen
Grüßen
Werner
Schell
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